Seit Anfang 2018 wird das Investmentsteuerreformgesetz umgesetzt. Dadurch hat sich die Besteuerung von Fondsanlagen zwar grundlegend geändert, höhere Belastungen für Sie sind im Schnitt allerdings nicht zu befürchten. Positiver Effekt: Durch das neue System werden viele Sachverhalte vereinfacht.
Besteuerung auf Fondsebene
Während zuvor Steuern nur auf Anlegerebene anfielen, zahlt ab 2018 bereits der Fonds Steuern auf bestimmte Einnahmen. Als Ausgleich dafür erhalten Anleger eine sogenannte Teilfreistellung ihrer Erträge. Bei Aktienfonds sind dann 30% der Erträge steuerfrei, bei Mischfonds sind es 15% und bei Immobilienfonds sogar 60 oder 80% (abhängig vom Auslandsanteil).
Bestandsschutz für Altanlagen
Die bislang geltende Steuerfreiheit von Kursgewinnen aus Altanlagen (Fondsanteile, die vor 01.01.2009 erworben wurden) entfällt. Zukünftige Wertsteigerungen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Aber Anleger erhalten einen Freibetrag von 100.000 Euro, so dass die meisten Altbestände in Kundendepots noch auf Jahre hinaus faktisch steuerfrei bleiben werden.
Steuerfreie Gewinne aus Altanlagen
Es hat sich bewährt, die Altanlagen zu halten (besonders bei den Aktienfonds). Von 2009 bis 2017 konnten dadurch hohe steuerfreie Gewinne erzielt werden, auch begünstigt durch die niedrigen Kurse im Finanzkrisenjahr 2008.
Da für die neue Freibetragsregelung (100.000 Euro pro Person) nur die Gewinne ab 01.01.2018 gerechnet werden, ist der Freibetrag durchaus wertvoll. Auch nach den neuen Steuerregeln macht es Sinn, die Altbestände weiterhin zu halten. Unsere Depoteinsicht wird entsprechend so angepasst, dass die Gewinne auf die Altanlagen direkt erkennbar sind. Zu beachten ist, dass die Depotbanken bei Verkäufen von Altanlagen zunächst die Abgeltungssteuer abziehen müssen. Mit der Steuererklärung erfolgt dann ggf. eine Erstattung, sofern die Freibeträge noch nicht überschritten sind. Das ist ja nur über die steuerliche Veranlagung erkennbar, da mehrere Depots mit Altanlagen bestehen können.
Mindestbesteuerung mit der Vorabpauschale
Für Fonds, die keine oder nicht alle Erträge ausschütten, wird mit der Vorabpauschale jährlich ein Ertrag berechnet, der zu versteuern ist. Dazu wird ein fiktiver Basisertrag ermittelt, der mit dem tatsächlichen Wertzuwachs des Fondsanteils im Vorjahr verglichen wird. Angesetzt wird der jeweils niedrigere Betrag, von dem noch eventuell erfolgte Ausschüttungen abgezogen werden. Die minimale Vorabpauschale ist Null – auch bei Verlusten im Vorjahr. Die Vorabpauschale gilt dem Anleger als am Jahresbeginn zugeflossen. Die darauf fällige Abgeltungssteuer wird durch die depotführende Bank erhoben – durch den Verkauf von Fondsanteilen, Einzug vom Referenzkonto oder Anforderung beim Depotinhaber. Steuerzahlungen können durch einen ausreichend hohen Freistellungsauftrag verhindert werden. Da die Vorabpauschale am Jahresanfang anfällt, wird sie zunächst auf das noch komplette Freistellungsvolumen aufgerechnet.
Weitere Informationen
Hier können Sie sich außerdem die BVI Broschüre Investmentsteuerform -Investmentsteuerreform kompakt-, die zahlreiche weitere Fragen beantwortet, als PDF herunterladen. Hier gelangen Sie zu den Videos des BVI zur Investmentsteuerreform.
Hinweise
Informationen zur steuerlichen Behandlung können von individuellen persönlichen Verhältnissen abhängen und künftig Änderungen unterworfen sein. Die Informationen wurden sorgfältig erarbeitet, für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann jedoch keine Gewähr und keine Haftung übernommen werden.
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