Während die Einführung der Abgeltungssteuer im Jahr 2009 tatsächlich zu Vereinfachungen bei der Besteuerung von Kapitaleinkünften geführt hat, wurde es mit der durch das Investmentsteuergesetz ab 2018 eingeführten Vorabpauschale und den unterschiedlichen Teilfreistellungen für die verschiedenen Fondstypen wieder komplizierter.
Die Vorabpauschale hatte in den letzten Jahren kaum Relevanz, da sie an den Basiszinssatz gekoppelt ist. Dieses ändert sich nun durch die Zinsentwicklung. Je nach Konstellation wird auf die Erträge von Fonds eine Vorabsteuer erhoben. Die Buchungen erfolgen zum Jahresbeginn. Die Vorabsteuer wird dann später beim Verkauf von Fonds wieder angerechnet, so dass sich unterm Strich keine zusätzliche Steuerbelastung ergibt.
Ausführliche Informationen finden Sie unter dem Link Investmentsteuergesetz. Da sich durch die Vorabpauschale keine anderen Gestaltungen ableiten, hat das Thema weniger Bedeutung.
Nur in Fällen, bei denen keine Steuererklärung erstellt wird (z. B. bei Schülern und Studenten mit Kapitalerträgen), ist das Ausnutzen der Freibeträge für Einkünfte aus Kapitalvermögen (1.000 € jährlich pro Person) zu beachten.
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